Zulassung als Privatkläger | Übriges Strafprozessrecht
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
E. 2 Ich sei im vorerwähnten Verfahren als Privatkläger zuzulassen.
E. 3 Eventualliter: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Strafsa- che gegen B.________ an die Staatsanwaltschaft March zur Ergän- zung der Untersuchung in Hinblick auf den Nötigungstatbestand gemäss Art. 181 StGB, sowie weiterer SVG Delikte (Offizialdelikte) zurückzuweisen.
Kantonsgericht Schwyz 3
E. 4 Mangels begründeter staatsanwaltschaftlicher Einstellungsverfügung war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, gegen die Nichtberücksichtigung
Kantonsgericht Schwyz 5 des Nötigungssachverhaltes Beschwerde zu erheben. Abgesehen davon er- wuchs der Strafbefehl schon aufgrund der Einsprache des Beschuldigten nicht in Rechtskraft und war als Anklage nicht anfechtbar (Art. 324 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen Rechtsverweigerung wäre hingegen an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Wegen der mangelnden förmlichen Erledi- gung der Nötigungsanzeige des Beschwerdeführers entschied der Vorderrich- ter verfrüht über dessen Parteistellung, weshalb in Gutheissung der Be- schwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Staatsanwaltschaft wird vorab die Frage der Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der hin- reichend spezifiziert angezeigten Nötigung klären müssen (vgl. oben E. 3).
a) Gegen eine Einstellungsverfügung könnte der Beschwerdeführer Be- schwerde erheben. Bis zu einem rechtskräftigen Einstellungsentscheid wird daher die Vorinstanz das Verfahren zumindest vorläufig bei sich sistieren müssen (Art. 329 Abs. 2 StPO).
b) Käme die Staatsanwaltschaft dagegen zum Schluss, eine Nötigung nach Durchführung allenfalls noch erforderlicher Untersuchungshandlungen anzu- klagen, müsste sie die schon bestehende Anklage zur Einhaltung des Grund- satzes der einheitlichen Beurteilung (Art. 29 StPO; vgl. oben E. 3) erweitern (Art. 333 Abs. 2 StPO). Würde die Vorinstanz eine Anklageerweiterung nicht gestatten wollen, könnte sie die Sache insgesamt in das staatsanwaltschaftli- che Vorverfahren zurückweisen (Art. 329 Abs. 3 StPO; Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 329 StPO N 9). In diesem könnte die Staatsanwaltschaft auch wie- der einen neuen Strafbefehl erlassen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 329 StPO N 13).
E. 5 Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer ohne An- walt Beschwerde führte, sind keine Entschädigungsansprüche (Art. 429 StPO) ersichtlich;-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. August 2018 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Las- ten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R, inkl. Kopie KG-act. 14), die Staatsanwaltschaft March (1/A, inkl. Kopie KG-act. 14), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 31. Januar 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 29. Januar 2019 BEK 2018 132 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Melanie von Rickenbach. In Sachen A.________, Strafanzeigeerstatter und Beschwerdeführer, gegen
1. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Zulassung als Privatkläger (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 21. August 2018, SEO 2018 14);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 25. April 2017 erstattete A.________ bei der Polizei Anzeige gegen den Beschuldigten und/oder unbekannte Täterschaft wegen Nötigung, weil im Sommer 2016 auf seinem Grundstück fünf Personenwagen abgestellt und mehrere Wochen nicht entfernt worden seien (U-act. 3.1.01). Er konstituierte sich als Privatkläger (U-act. 3.1.04). Die Staatsanwaltschaft March sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 6. September 2017 wegen mehrfachen Abstellens von Fahrzeugen ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 20 Abs. 1 VRV schul- dig, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1‘000.00 und verwies die Zivilforde- rung des Anzeigeerstatters auf den Zivilweg (U-act. 14.1.01). Sowohl der Be- schuldigte als auch der Privatkläger erhoben gegen den Strafbefehl fristge- recht Einsprache (U-act. 14.1.04 und 14.1.06), wobei letzterer auf einen zu- sätzlichen Schuldspruch wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB beharr- te und für den Fall einer Überweisung an das Gericht Zivilforderungen geltend machte. Die Staatsanwaltschaft hielt nach Ergänzung der Untersuchung am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 30. Mai 2018 dem Einzelrichter am Bezirksgericht March (U-act. 14.1.08). Der Einzelrichter aberkannte in der Verfügung vom 21. August 2018 dem An- zeigeerstatter in Bezug auf die angeklagten Strassenverkehrsdelikte die Par- teistellung und liess ihn im Verfahren nicht als Privatkläger zu. Der Anzeigeer- statter erhob dagegen am 24. August 2018 Beschwerde an das Kantonsge- richt Schwyz und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die vorerwähnte Verfügung sei aufzuheben.
2. Ich sei im vorerwähnten Verfahren als Privatkläger zuzulassen.
3. Eventualliter: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Strafsa- che gegen B.________ an die Staatsanwaltschaft March zur Ergän- zung der Untersuchung in Hinblick auf den Nötigungstatbestand gemäss Art. 181 StGB, sowie weiterer SVG Delikte (Offizialdelikte) zurückzuweisen.
Kantonsgericht Schwyz 3
4. Alles unter Kosten u. Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2018 (KG-act. 4) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung, die Be- schwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der mit öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt (Art. 88 StPO) zur Beschwerdeantwort aufgeforderte Beschuldig- te (ABl vom ________) liess sich nicht vernehmen.
2. Der Beschwerdeführer sieht sich als Nötigungsopfer legitimiert, am Strafverfahren gegen den Beschuldigten teilzunehmen. Er opponiert zumin- dest laut Eventualantrag der Nichtanklage einer ihm Parteistellung verschaf- fenden Nötigung. Diese Beschwerde geht zwar an der Begründung der ange- fochtenen Verfügung vorbei, wonach dem Beschuldigten die Parteistellung in Bezug auf das angeklagte SVG-Delikt aberkannt worden sei. Auf die Be- schwerde ist aber insoweit einzutreten, als sie darauf abzielt, zufolge man- gelnder Erledigung der Strafanzeige wegen Nötigung dürfe die Parteistellung des Beschwerdeführers nicht verneint werden.
3. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn einer be- schuldigten Person vorgeworfen wird, mehrere Straftaten verübt zu haben (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO). Die Polizei führte im vorliegenden Ermittlungsver- fahren mehrere Einvernahmen durch (U-act. 8.1.02; 8.1.03; 8.1.04; 8.1.05) und rapportierte am 11. August 2017 der Staatsanwaltschaft eine Nötigung (U-act. 8.1.01). Ist abzuklären, ob ein angezeigter und von der Polizei rappor- tierter Sachverhalt einen Straftatbestand erfüllt, so ist die Staatsanwaltschaft für die Klärung dieser Rechtsfrage zuständig (Rüegger, BSK, 2. A. 2014, Art. 307 StPO N 18). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Eine Nichtanhandnahmever- fügung erfolgt stets ohne vorgehende Untersuchungshandlungen der Staats-
Kantonsgericht Schwyz 4 anwaltschaft und nur in sachverhaltsmässig sowie rechtlich klaren Fällen (BEK 2018 19 vom 3. Mai 2018, E. 2; Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 310 StPO N 1 f.). Sofern die Staatsanwaltschaft keine Nichtanhandnahme verfügt, muss sie das Vorverfahren durch Anzeige, Strafbefehl oder Einstel- lung zum Abschluss bringen (Art. 299 Abs. 2 StPO). Sie ist zu entsprechen- dem Vorgehen verpflichtet (EGV-SZ 2016 A 5.3 E. 3.b), ausser es handle sich
– was vorliegend weder die Staatsanwaltschaft geltend macht noch der Fall ist
– um eine bezüglich Delikt und Sachverhalt unspezifizierte Nötigungsanzeige, die nicht förmlich zu behandeln wäre (vgl. dazu etwa BEK 2018 35 vom
21. Juni 2018 E. 4.b; BEK 2018 104 vom 31. August 2018 E. 3). Vorliegender als Anklage überwiesener Strafbefehl behandelt das vom Be- schwerdeführer verzeigte Ereignis einzig als Abstellen von Fahrzeugen ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder. Bezüglich des verzeigten und rappor- tierten Nötigungssachverhaltes erliess die Staatsanwaltschaft weder eine Ver- fahrenstrennungs- noch eine Nichtanhandnahmeverfügung. Es ist mithin an- zunehmen, dass die Staatsanwaltschaft den Nötigungssachverhalt mit dem Erlass des Strafbefehls als implizit eingestellt erachtete. Gegen eine bloss implizite Einstellung durch den Strafbefehl ist die Beschwerde zulässig (BGE 138 IV 241 = Pra 2013 Nr. 19 E. 2.6). Aus dem Fehlen einer entspre- chenden Rechtsmittelbelehrung im Strafbefehl darf dem damals anwaltlich vertretenen, Einsprache erhebenden Beschwerdeführer zufolge Unklarheit des Rechtsmittelwegs kein Nachteil erwachsen (vgl. ebd. E. 2.7). Die Ursache dieser Unklarheit liegt darin, dass die Staatsanwaltschaft ihrer förmlichen Er- ledigungspflicht (Art. 2 Abs. 2 und Art. 299 Abs. 2 StPO) in Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten und von der Polizei rapportierten Sachverhalt nicht nachkam, insbesondere auch keine Einstellung in den Strafbefehl integrierte.
4. Mangels begründeter staatsanwaltschaftlicher Einstellungsverfügung war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, gegen die Nichtberücksichtigung
Kantonsgericht Schwyz 5 des Nötigungssachverhaltes Beschwerde zu erheben. Abgesehen davon er- wuchs der Strafbefehl schon aufgrund der Einsprache des Beschuldigten nicht in Rechtskraft und war als Anklage nicht anfechtbar (Art. 324 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen Rechtsverweigerung wäre hingegen an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Wegen der mangelnden förmlichen Erledi- gung der Nötigungsanzeige des Beschwerdeführers entschied der Vorderrich- ter verfrüht über dessen Parteistellung, weshalb in Gutheissung der Be- schwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Staatsanwaltschaft wird vorab die Frage der Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der hin- reichend spezifiziert angezeigten Nötigung klären müssen (vgl. oben E. 3).
a) Gegen eine Einstellungsverfügung könnte der Beschwerdeführer Be- schwerde erheben. Bis zu einem rechtskräftigen Einstellungsentscheid wird daher die Vorinstanz das Verfahren zumindest vorläufig bei sich sistieren müssen (Art. 329 Abs. 2 StPO).
b) Käme die Staatsanwaltschaft dagegen zum Schluss, eine Nötigung nach Durchführung allenfalls noch erforderlicher Untersuchungshandlungen anzu- klagen, müsste sie die schon bestehende Anklage zur Einhaltung des Grund- satzes der einheitlichen Beurteilung (Art. 29 StPO; vgl. oben E. 3) erweitern (Art. 333 Abs. 2 StPO). Würde die Vorinstanz eine Anklageerweiterung nicht gestatten wollen, könnte sie die Sache insgesamt in das staatsanwaltschaftli- che Vorverfahren zurückweisen (Art. 329 Abs. 3 StPO; Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 329 StPO N 9). In diesem könnte die Staatsanwaltschaft auch wie- der einen neuen Strafbefehl erlassen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 329 StPO N 13).
5. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer ohne An- walt Beschwerde führte, sind keine Entschädigungsansprüche (Art. 429 StPO) ersichtlich;-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. August 2018 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Las- ten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/R, inkl. Kopie KG-act. 14), die Staatsanwaltschaft March (1/A, inkl. Kopie KG-act. 14), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 31. Januar 2019 kau